Saarländisches Waldgesetz

Mountainbiken im Wald erlaubt!
Die Waldbesitzer haben das letzte Wort


Saarbrücken. Mitte Juli sah sich der Radsportclub St. Ingbert genötigt, in die politische Debatte im Saarland einzugreifen. Denn der RSC hatte in Erfahrung gebracht, dass die Landesregierung das saarländische Waldgesetz nach der Sommerpause novellieren und in die Rechte des Radelns im Forst eingreifen wolle. In einem Brief an die saarländischen Biker und Radhändler hieß es deshalb: "Nach diesem neuen Gesetzentwurf ist beabsichtigt, das Radfahren auf Waldpfaden und Fußwegen gänzlich zu verbieten." Die engagierten Mountain-Biker fanden es "völlig praxisfern", ein solch pauschales Verbot für den Forst auszusprechen. Daher wurden alle Radler aufgefordert, sich mit entsprechenden Schreiben an die Behörde zu wenden, um Umweltminister Stefan Mörsdorf von diesem Plan abzubringen.
Der Sprecher des Ministeriums, Martin von Hohnhorst, verstand die Aufregung überhaupt nicht, als er von unserer Zeitung auf die Problematik angesprochen wurde: "Bei der Nutzung der Waldwege ändern wir faktisch doch nichts." Doch die Radfahrer meinten, dass durch die Formulierung des Paragrafen 25 im Gesetz, der das "Betreten des Waldes" regelt, erhebliche Einschränkungen des Radfahrens zu erwarten seien. Dort heißt es: "Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Wege." Anders ausgedrückt hieße das: Radfahren auf Fußwegen und Fußpfaden wäre im Saar-Wald nicht mehr erlaubt.
Umgehend wurde im Umweltministerium dementiert: "Wir wollen durch die Novellierung an der bestehenden Regelung für das Radfahren im Wald nichts ändern." Möglicherweise liege aber ein Missverständnis bei den Radsportlern vor, weil aus Gründen der Klarstellung definiert werde, was unter Wegen zu verstehen sei. Demnach gelte jetzt und auch in Zukunft: Im Wald ist das Radfahren auf Straßen und Wegen gestattet. Dies sei ein Recht, das "jedermann gegenüber Waldbesitzern geltend machen kann". Nutzungen, die über dieses gesetzlich gewährte Recht hinausgingen, seien mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Hohnhorst: "Das heißt, dass das Radfahren auf Pfaden nicht verboten ist, aber eben der Zustimmung des Waldbesitzers unterliegt." Während das Land insgesamt bemüht sei, eine liberale, bürgerfreundliche Regelung für die Freizeitbetätigung im Wald - sei es Wandern, Joggen, Reiten oder Radfahren - zu treffen, könne der Landesgesetzgeber aber das Radfahren auf Waldpfaden nicht generell zulassen. Dem stehe das Bundeswaldgesetz entgegen, das das Recht auf Radfahren im Wald auf Wege und Straßen beschränkt. Dass man im Saarland das Recht auf Radfahren im Wald möglichst liberalisieren wolle, zeige ein Vergleich mit Baden-Württemberg. Dort sei das Radfahren auf Wegen unter zwei Metern Breite nicht gestattet, hieß es. Dazu Minister Stefan Mörsdorf: "Wir hoffen, dass wir mit der geplanten Regelung eine gute Lösung gefunden haben, die sowohl den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung trägt, als auch den Ansprüchen der Bürger gerecht wird, die sich im Wald erholen wollen." Den Radfahrern, die inzwischen mit dem Minister Rücksprache genommen haben, genügt diese Klarstellung. "Wir können sehr gut damit leben," sagte einer ihrer Sprecher gegenüber der "SZ". (SZ vom 26.08.02)